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Kinder- und Jugendringe sind zu fördern!

Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. hat auf seiner Mitgliederversammlung am 9. März 2024 einen Beschluss mit Forderungen für eine adäquate Förderung und Ausstattung aktueller und zukünftiger Kreis- und Stadt-Kinder- und Jugendringe in Sachsen-Anhalt gefasst.

Die Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt sind Zusammenschlüsse von kommunalen Jugendverbänden und Trägern der Jugendarbeit in Sachsen-Anhalt. Gemeinsam vertreten sie auf kommunaler Ebene die Interessen junger Menschen und die ihrer Mitglieder. Zudem:

  • sind sie Ansprechperson für Politik und Verwaltung zum Thema Jugend und beraten diese.
  • vernetzen sie Träger der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit.
  • unterstützen und qualifizieren sie ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter*innen in der Kinder- und Jugendarbeit.

Damit die Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt in der Lage sind, ihre Aufgaben qualifiziert zu erfüllen, bedarf es einer nachhaltigen und diesem Zweck entsprechenden Förderung und Ausstattung. Diese Förderung ist gemäß § 12 SGB VIII verpflichtend zu gewähren – die gilt auch in Zeiten knapper Haushaltskassen. Trotz der bestehenden Förderverpflichtung gestaltet sich die reale Fördersituation in den Landkreisen und kreisfreien Städten – sofern überhaupt eine Förderung erfolgt – äußerst unterschiedlich und in der Höhe nach selten ausreichend. Dies führt dazu, dass die kommunalen Kinder- und Jugendringe ihren Aufgaben oft nur eingeschränkt oder gar nicht nachkommen können und in Ihrer Struktur mitunter sehr fragil sind.

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendrings Sachsen-Anhalt e. V. bekennen sich zur Relevanz der Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt. Zur Stärkung ihrer Struktur, ihrer Arbeit und damit der kommunalen Jugendpolitik haben sie folgende Forderungen beschlossen:

  1. Die Kinder- und Jugendringe benötigen eine institutionelle Kernförderung für Personal- und Sachkosten in angemessener Höhe, die dynamisch die Kostenentwicklung berücksichtigt. Da die Arbeit von Kinder- und Jugendringen auf Dauer angelegt ist (siehe § 12 Abs. 2 S. 2 SGB VIII), muss die Förderung ebenfalls auf Dauer – im Sinne einer institutionellen Förderung – erfolgen. Die Förderung für Aufgaben, die Kinder- und Jugendringe von den Kommunen übernehmen, ist von dieser Grundförderung unabhängig zu betrachten.

  2. Ehrenamt benötigt Hauptamt: Die Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt benötigen zur Struktursicherung mindestens eine Geschäftsführung und eine*n Jugendverbands- bzw. Jugendbildungsreferent*in. Diese sind in Anlehnung an den TVöD tarifgerecht zu vergüten. Hierbei gilt der Gleichheitsgrundsatz gemäß § 74 Abs. 5 SGB VIII, der eine Schlechterstellung der freien gegenüber den öffentlichen Trägern verhindern soll. Dies gilt sowohl für das Gehalt als auch für tariflich vereinbarte Sonderzahlungen.

  3. Bei allen wichtigen Belangen, die junge Leute betreffen, sind die Kinder- und Jugendringe einzubeziehen. Denn durch Jugendverbände als selbstorganisierte Zusammenschlüsse junger Menschen und Jugendringe als ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten (siehe § 12 Abs. 2 S. 3 SGB VIII).

  4. Kinder- und Jugendringe müssen als Interessenvertretung junger Menschen einen Sitz und Stimmrecht in den kommunalen Jugendhilfeausschüssen haben. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII sind die Vorschläge von Jugendverbänden bzw. Jugendringen als ihren Zusammenschlüssen grundsätzlich angemessen zu berücksichtigen.

  5. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen noch keine Kinder- und Jugendringe existieren, sollen sich die kommunalen Jugendämter für deren Gründung einsetzen. Dies umfasst die Begleitung des Gründungsprozesses und die Bereitstellung notwendiger Ressourcen. Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt stehen hierbei beratend zur Seite. Aktuell besteht Handlungsbedarf im Bördekreis, Saalekreis, Salzlandkreis und in Dessau-Roßlau.

Der Beschluss kann hier heruntergeladen werden:

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