Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. hat auf seiner Mitgliederversammlung am 9. März 2024 einen Beschluss mit Forderungen für eine adäquate Förderung und Ausstattung aktueller und zukünftiger Kreis- und Stadt-Kinder- und Jugendringe in Sachsen-Anhalt gefasst.
Die Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt sind Zusammenschlüsse von kommunalen Jugendverbänden und Trägern der Jugendarbeit in Sachsen-Anhalt. Gemeinsam vertreten sie auf kommunaler Ebene die Interessen junger Menschen und die ihrer Mitglieder. Zudem:
- sind sie Ansprechperson für Politik und Verwaltung zum Thema Jugend und beraten diese.
- vernetzen sie Träger der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit.
- unterstützen und qualifizieren sie ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter*innen in der Kinder- und Jugendarbeit.
Damit die Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt in der Lage sind, ihre Aufgaben qualifiziert zu erfüllen, bedarf es einer nachhaltigen und diesem Zweck entsprechenden Förderung und Ausstattung. Diese Förderung ist gemäß § 12 SGB VIII verpflichtend zu gewähren – die gilt auch in Zeiten knapper Haushaltskassen. Trotz der bestehenden Förderverpflichtung gestaltet sich die reale Fördersituation in den Landkreisen und kreisfreien Städten – sofern überhaupt eine Förderung erfolgt – äußerst unterschiedlich und in der Höhe nach selten ausreichend. Dies führt dazu, dass die kommunalen Kinder- und Jugendringe ihren Aufgaben oft nur eingeschränkt oder gar nicht nachkommen können und in Ihrer Struktur mitunter sehr fragil sind.
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendrings Sachsen-Anhalt e. V. bekennen sich zur Relevanz der Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt. Zur Stärkung ihrer Struktur, ihrer Arbeit und damit der kommunalen Jugendpolitik haben sie folgende Forderungen beschlossen:
- Die Kinder- und Jugendringe benötigen eine institutionelle Kernförderung für Personal- und Sachkosten in angemessener Höhe, die dynamisch die Kostenentwicklung berücksichtigt. Da die Arbeit von Kinder- und Jugendringen auf Dauer angelegt ist (siehe § 12 Abs. 2 S. 2 SGB VIII), muss die Förderung ebenfalls auf Dauer – im Sinne einer institutionellen Förderung – erfolgen. Die Förderung für Aufgaben, die Kinder- und Jugendringe von den Kommunen übernehmen, ist von dieser Grundförderung unabhängig zu betrachten.
- Ehrenamt benötigt Hauptamt: Die Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt benötigen zur Struktursicherung mindestens eine Geschäftsführung und eine*n Jugendverbands- bzw. Jugendbildungsreferent*in. Diese sind in Anlehnung an den TVöD tarifgerecht zu vergüten. Hierbei gilt der Gleichheitsgrundsatz gemäß § 74 Abs. 5 SGB VIII, der eine Schlechterstellung der freien gegenüber den öffentlichen Trägern verhindern soll. Dies gilt sowohl für das Gehalt als auch für tariflich vereinbarte Sonderzahlungen.
- Bei allen wichtigen Belangen, die junge Leute betreffen, sind die Kinder- und Jugendringe einzubeziehen. Denn durch Jugendverbände als selbstorganisierte Zusammenschlüsse junger Menschen und Jugendringe als ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten (siehe § 12 Abs. 2 S. 3 SGB VIII).
- Kinder- und Jugendringe müssen als Interessenvertretung junger Menschen einen Sitz und Stimmrecht in den kommunalen Jugendhilfeausschüssen haben. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII sind die Vorschläge von Jugendverbänden bzw. Jugendringen als ihren Zusammenschlüssen grundsätzlich angemessen zu berücksichtigen.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen noch keine Kinder- und Jugendringe existieren, sollen sich die kommunalen Jugendämter für deren Gründung einsetzen. Dies umfasst die Begleitung des Gründungsprozesses und die Bereitstellung notwendiger Ressourcen. Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt stehen hierbei beratend zur Seite. Aktuell besteht Handlungsbedarf im Bördekreis, Saalekreis, Salzlandkreis und in Dessau-Roßlau.