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Stellungnahme zum Entwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) vom 05.10.2020

Zum Verfahren

Der Gesetzesentwurf zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) weist eine Vielzahl, zum Teil umfassender Änderungen des SGB VIII und damit des Systems der Kinder- und Jugendhilfe auf. Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. weist in aller Deutlichkeit darauf hin, dass das Anhörungsverfahren mit seinen kurzen Fristen, den im SGB VIII verankerten Grundsätzen der Kinder und Jugendhilfe, insbesondere der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der freien und öffentlichen Träger sowie den allgemeinen Grundsätzen der Anhörung widerspricht. Innerhalb von nicht einmal zehn Tagen ist, die vom Land Sachsen-Anhalt, im Hinblick auf die enge Frist des Bundes, vorgegeben wurden, ist es nicht möglich, eine umfassende Stellungnahme zu den weitreichenden Änderungen abzugeben. Eine umfassende Stellungnahme bedürfte sowohl der Einbeziehung des Landesjugendhilfeausschusses unter Wahrung von Ladungsfristen sowie verbands- und organisationsinterne Abstimmungsprozesse. Letztere wären notwendig, um auch die realen Bedürfnisse und Interessen von Kindern- und Jugendlichen in den Abstimmungsprozess einzubeziehen.  

Ein Hinweis auf den Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten“ des BMFSFJ ist an dieser Stelle kein geeignetes Gegenargument, um dieses Versäumnis zu rechtfertigen, dass auch schon bei früheren, letztlich gescheiterten Reformversuchen, des SGB VIII angemerkt wurde. Denn erst jetzt ist es möglich zu den konkreten Formulierungen, auf die es für den Gesetzesentwurf letztlich ankommt, Stellung zu beziehen. 

Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V.  äußert sich daher an dieser Stelle lediglich zu einzelnen Punkten des Gesetzesentwurfs, die aus Sicht der Jugend- und Jugendverbandsarbeit in besonderem Maß hervorzuheben und zu kritisieren sind.

Zur Verschiebung der bisherigen Perspektive der Kinder- und Jugendhilfe 

In der bisherigen Fassung des §1 SGB VIII hieß es bisher, dass junge Menschen als Adressat*innen der Kinder- und Jugendhilfe „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person“ haben. Im Gesetzesentwurf vom 05.10.2020 soll dieses Recht und damit die Perspektive der Kinder- und Jugendhilfe durch das Adjektiv „selbstbestimmt“ ergänzt werden.  

Wie Dr. Benedikt Sturzenhecker[1] bereits anlässlich des Arbeitsentwurfs für eine Gesetzesreform vom 23.08.2016 feststellte, handelt es sich bei der auch im neuen Gesetzesentwurf eingefügten „Selbstbestimmung“ nicht einfach um eine leere Worthülse. Vielmehr bekommt das Adjektiv „eigenverantwortlich“ durch die die Trias im §1 des Entwurfs von der „selbstbestimmten eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person“ eine neue Bedeutungsnuance.  

Die bisherige Formulierung im §1 Abs.1 SGB VIII, dem eine sozialpädagogische Leitbildfunktion zukommt,  umfasst das klassische Bild einer aufgeklärten Pädagogik „einer zugleich autonomen und sozial eingebundenen Persönlichkeit“[2]. „Eigenverantwortung“ verweist vor diesem Hintergrund „insbesondere auf soziale Reife und Fähigkeit zum sozialen Kontakt“[3]. Der „Gemeinschaftsfähigkeit“ kommt angesichts einer zunehmenden Individualisierung als Erziehungsziel eine besondere Bedeutung zu, denn „ein friedvolles Zusammenleben, aber auch eine inklusive Gesellschaft, wie sie UN-Behindertenrechtskonvention fordert, setzt ein Minimum an Rücksichtsnahme und Beachtung von Regeln voraus“[4]. „Der Gesetzgeber betont so die individuelle und die soziale Komponente und orientiert sich damit am an der Rechtssprechung des BVerfG: „ … eigenverantwortliche Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht“[5]

In diesem Sinne ließe sich „eigenverantwortlich“ in der bisherigen Formulierungen des §1 SGB VIII bereits als Synonym von von Selbstbestimmung oder Autonomie verstehen, wobei gleichzeitig individuelle Freiheit (Eigenverantwortlichkeit) gefördert wird, diese aber in die Vermittlung mit der Freiheit der anderen (Gemeinschaftsfähigkeit) gesetzt wird[6]. Durch die neue Bedeutungsnuance, die sich der Trias Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit ergibt, transformiert sich nun aber das liberale Prinzip des eigenverantwortlichen Staatsbürgers, der seine individuellen Interessen mit denen der Gesellschaft vermittelt, zum neoliberalen Prinzip der Selbstverantwortung, „das die staatlich-gesellschaftliche Verantwortung für das Wohl der Einzelnen reduziert und den Individuen die Hauptlast der Selbstsorge zuteilt“[7].  

Auf diese Weise verkehrt sich die bisherige politisch-pädagogische Grundausrichtung des SGB VIII in ihr Gegenteil: Kinder und Jugendliche werden nicht mehr als eigenverantwortlicher Teil einer Gesellschaft verstanden, sondern als Sozialatome, die die Verantwortung für sich möglichst selbst übernehmen sollen.  

Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. hatte bereits anlässlich des Gesetzesentwurfs zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom 17.03.2017 auf diese Problematik hingewiesen. Wir möchten diese Argumentation an dieser Stelle aber wiederholen, da auch im neuen Gesetzesentwurf, festgestellt werden kann, dass dieses neue Paradigma den gesamten Gesetzesentwurf durchzieht.   

Zum §94 SGB VIII – Umfang der Heranziehung 

Dies zeigt sich u.a. an den nicht weit genug reichenden Änderungen im §94 SGB VIII. §94 Abs. 6 Satz 1 fordert Kinder und Jugendliche dazu auf, dass Sie ,,bei vollstationären Leistungen […] nach §19 nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens einzusetzen“ haben. Für Kinder und Jugendliche übersetzt bedeutet dies, dass sie mit allen Formen ihrer Einkünfte aus Schüler*innenbeschäftigungen, Ferien- und Minijobs, Vergütungen aus Freiwilligendiensten, Praktika sowie Ausbildungen, für die Kosten von Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung selbst aufkommen müssen. 

Hinzukommen die Einbehaltung familien- und sozialpolitischer Leistungen wie Kindergeld, Waisenrenten und Ausbildungsbeihilfen sowie die fehlende Steigerung der Sätze für Taschengeld trotz steigender Lebenshaltungskosten, welche die finanzielle Situation der Kinder und Jugendlichen in Erziehungshilfen belasten und ihre Verselbstständigung beeinträchtigen. Die Entlassung aus den Hilfen zur Erziehung und somit der Einstieg in ein selbstständiges Leben fußen hierdurch entweder auf finanziellen Engpässen und/oder auf Verschuldungen bereits zu Beginn der Eigenständigkeit. 

§94 Abs. 6 Satz 3 regelt, dass die Kostenbeteiligung verringert oder gar ganz von der Heranziehung bestimmter Einkommensbeträge abgesehen werden kann, wenn das erworbene Einkommen dem Zweck der Erziehungshilfe zu Gute kommt oder es aus sozialen oder kulturellen Tätigkeiten stammt. Der Rückgriff auf diese Regelung bleibt in der Praxis leider aus, da es sich hier lediglich um eine „Kann“-Bestimmung handelt. 

Kinder und Jugendliche in Hilfen zur Erziehung tragen keine Verantwortung für ihre eigene Situation. Sie suchen sich den Aufenthalt außerhalb ihrer Familien weder aus, noch rufen sie ihn herbei. Es ist eine Kombinationen prekärer Lebensverhältnisse, Gewalt- und Vernachlässigungserfahrungen, dysfunktionaler familiärer Beziehungen und anderer, auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen negativ wirkende Umstände, die zu Eingriffen in die Familiensysteme in Form von vollstationären Hilfen führen.  

Der Gesetzesentwurf ändert an diesem Zustand kaum etwas. Zwar erfolgt für §94 Abs. 6. Satz 1 eine Anpassung, der Höhe mit der Kinder- und Jugendlichen für notwendige Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung selbst aufkommen müssen von 75% auf 25%, die Änderung bleibt aber rein quantitativ. Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. setzt sich aus den hier genannten Gründen für eine Befreiung von Kindern und Jugendlichen von der Heranziehung gem. § 94 Abs. 6 SGB VIII ein.  

Zu den Änderungen im §11 – Jugendarbeit 

In §11 Abs. 1, der die Jugendarbeit als eigenständigen Leistungsbereich ausweist, wird im Gesetzesentwurf der Satz ergänzt: „Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Angeboten für junge Menschen mit Behinderung sichergestellt werden“. 

Aus Sicht des Kinder- und Jugendrings Sachsen-Anhalt e.V. ist es natürlich zu begrüßen, dass der Gesetzesentwurf einen großen Fokus auf das Thema Inklusion legt und eine Vielzahl von diesbezüglichen Änderungen an zentralen Stellen beinhaltet. Fraglich ist allerdings, ob die Änderung im §11 Abs. 1 notwendig ist, da die Formulierung „junge Menschen“ als Leistungsempfänger*innen der Jugendarbeit bereits junge Menschen mit Behinderung einschließt. Wenn es sich aus Sicht des Gesetzgebers aber tatsächlich um eine notwendige Ergänzung handelt, wäre weiterhin zu fragen, warum in der Ergänzung nur Zugangsbeschränkungen zu Angeboten für junge Menschen mit Behinderung thematisiert werden, nicht aber weitere Zugangsbeschränkungen, wie etwa sprachliche Barrieren.  

Wichtiger ist allerdings noch darauf hinzuweisen, dass es, um dem aus Sicht des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. zu unterstützendem Anliegen nachzukommen, Zugangsbeschränkungen zu Angeboten der Jugendarbeit barrierefrei zu gestalten, weit mehr bedarf als einer „Soll“-Bestimmung im Gesetzestext. Notwendig wären dafür Investitionsprogramme für Bildungsstätten und Jugendeinrichtungen, um dort einen barrierefreien Umbau gewährleisten zu können. Auch im Bereich der Fachkräfte muss darauf geachtet werden, dass es für die Begleitung inklusiver Gruppen eines deutlich höheren Personaleinsatzes sowie entsprechender Fortbildungen und Qualifikationen der Fachkräfte bedarf. U.a. wären hier entsprechende Schulungen und Honorarkosten für Gebärdendolmetscher*innen, Teilnehmer*innen-Pauschalen für persönliche Assistent*innen, u.v.m. zu berücksichtigen. Über die genaue Höhe der dafür notwendigen Investitionen ließen sich erst im Zuge eines genaueren Evaluations- und Abstimmungsprozesses Aussagen treffen.  

In der Tabelle des Referent*innenentwurfs über den Erfüllungsaufwand werden jedoch keine Kosten für die Änderung im §11 SGB VIII veranschlagt. Vor diesem Hintergrund ist auch Sicht des Kinder- und Jugendrings e.V. davor zu warnen, dass die mit der Änderung des §11 intendierte Wirkung in der Praxis nicht umgesetzt werden kann. Um dem wichtigen Ziel nachzukommen, jungen Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen im Rahmen der landesweiten Jugendverbandsarbeit und Jugendbildung zu unterstützen, fordert der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt deshalb die Änderungen im §11 angemessen finanziell zu untersetzen. 

Zum neuen §4a 

Zum §4a der durch den Gesetzesentwurf zum SGB VIII neu hinzugefügt werden soll, ist aus Sicht des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. anzumerken, dass die Definition selbstorganisierter Zusammenschlüsse sowie ihre Abgrenzung zu Jugendverbänden im Gesetzesentwurf nicht klar geregelt ist. Nach dem neu eingeführten §4a umfassen selbstorganisierte Zusammenschlüsse “Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch das gesellschaftliche Engagement zur Vertretung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe”.  

Die Stärkung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen innerhalb von Einrichtungen (etwa Clubräte u.ä.) und deren Einbeziehung in Entscheidungsprozesse ist aus Sicht des Kinder- und Jugendrings Sachsen-Anhalt zu begrüßen. Wenn selbstorganisierte Zusammenschlüsse allerdings auch das gesellschaftliche Engagement zur Vertretung eigener Interessen umfassen, so ist nicht klar, ob hierunter auch Jugendverbände verstanden werden. Denn auch bei Jugendverbänden handelt es sich nach §12 SGB VIII um Gruppen, in denen “Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet” wird. Aus Sicht des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. wäre vor allem hinsichtlich der geplanten Beteiligung von „selbstorganisierten Zusammenschlüssen“ an Jugendhilfeausschüssen, eine klare Definition in Abgrenzung zu Jugendverbänden notwendig.


[1] Sturzenhecker, Benedikt (2017): Abschied vom demokratisch-emanzipatorischen Bildungsauftrag. Kritik der Entwürfe zur SGB VIII-Novelle aus Sicht von Kinder- und Jugendarbeit nach §§ 11/12 SGB. In: Deutsche Jugend. H.3 /2017. S. 103-111.

[2] Meysen/Münder (2019) In: FK-SGB VIII, §1, Rn 7.

[3] Wiesner (2015) In: KJHG-SGB VIII, §1, Rn 10.

[4] ebd.

[5] BVerfG NJW 1968; 2233; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 557.

[6] vgl. Sturzenhecker (2017), S. 104.

[7] ebd., S.105.

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