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Schutz junger Menschen

Bundeskinderschutzgesetz

Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) wurde:

  •  das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) geschaffen,
  •  das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geändert,
  •  weitere Gesetze verändert.

Zentrale Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der §§ 8a und 72a SGB VIII

Weiterführende Informationen:

Eine Selbstauskunftserklärung (Anlage 2) gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann in hier heruntergeladen werden.

Empfehlungen des KJR LSA

Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. hat ein umfassendes Informationspapier zur Umsetzung des BKiSchG zusammengestellt. Dies kann hier heruntergeladen werden: Informationspapier

Als KJR LSA empfehlen wir in Bezug auf die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes unseren Mitgliedern:

  • Das Wohl von Kindern und Jugendlichen ist nicht auf Vorgaben aus Gesetzen zu reduzieren: Alle Träger sollen daher ihre Strukturen und Mittel hinsichtlich der Wahrung des Wohles junger Menschen überdenken und prüfen!
  • Bei allen Trägern sollen klare personengebundene Verantwortlichkeiten für das Thema Kindes- und Jugendwohl vorliegen. Diese Personen sollen angemessen über aktuelle Entwicklungen informiert sein!
  • Auf bundes- bzw. landesweite Empfehlungen zur Umsetzung soll gewartet werden. Hierzu können die freien Träger den öffentlichen Träger anhalten, sofern dieser Vereinbarungen bereits jetzt schließen will.
  • Liegen bundes- bzw. landesweite Empfehlungen vor, sollen diese intensiv bei den Trägern insb. in Bezug auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Trägers geprüft werden.
  • Bei der Umsetzung des BKiSchG sind die Jugendhilfeausschüsse vor allem in Bezug auf die §§ 8a, 72a, 79a KJHG zu beteiligen.
  • Es besteht keine Pflicht, Vereinbarungen nach §§ 8a und 72a KJHG ohne Diskussion zu unterschreiben: Vereinbarungen sind Ergebnis eines Diskussionsprozesses zweier gleichberechtigter Partner.
  • Vor Ort empfiehlt sich das Einbringen in die lokalen Netzwerke Kinderschutz. Bereits bestehende Vernetzungsstrukturen sollen hierbei genutzt werden, z.B. die Vertretung der Jugendverbände durch den zuständigen örtlichen Kinder- und Jugendring.
  • Bei Fragen oder Beratungsbedarf stehen der KJR LSA sowie der DBJR gern zur Verfügung.
  • Informiert den KJR LSA über aktuelle Entwicklungen vor Ort oder in den Verbänden!

INFO: Gebührenregelungen für Führungszeugnisse:

Die Gebührenbefreiung für Führungszeugnisse für ehrenamtliche Tätigkeit für gemeinnützige Einrichtungen ist jetzt gesetzlich verankert. Alle wichtigen Informationen und das aktuelle Merkblatt des Bundesamtes für Justiz gibt es hier.

Ansprechpartner in der Geschäftsstelle des Deutschen Bundesjugendring:
Christian Weis,  Tel: 030-400 404 14, E-Mail: christian.weis@dbjr.de