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Vereinbarung zur Kooperation von Schule und Jugendhilfe

KJR_Focus_Jugend_066

zwischen dem Kultusministerium (MK), dem Ministerium für Arbeit und Soziales (MS) und dem Kinder- und Jugendring Sachsen- Anhalt e.V. (KJR LSA)

Präambel

Der gesetzliche Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule und die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gemäß SGB VIII stimmen in ihren grundlegenden Zielsetzungen überein. Schule sowie Kinder- und Jugendhilfe –nachfolgend Jugendhilfe*- sollen die Persönlichkeit junger Menschen stärken und sie zu eigenverantwortlichem Handeln sowie auf die Wahrnehmung von Aufgaben für die Gemeinschaft vorbereiten und hierzu befähigen. Beide Professionen leisten dabei mit ihren spezifischen Ressourcen und Kompetenzen einen wesentlichen Beitrag, um die Lebens- und Lernsituation von Kindern und Jugendlichen nachhaltig zu verbessern.

Grundlage der Arbeit beider Bereiche sind die Individualität und damit auch die unterschiedlichen Interessen, Fähigkeiten und Bedürfnisse junger Menschen. Der Ansatz der Inklusion nimmt diese Vielfalt auf, wertschätzt sie und setzt sich eine Gesellschaft zum Ziel, in der jeder Mensch als Teil der Gemeinschaft (Klasse, Jugendgruppe) anerkannt und respektiert wird. Die Kooperation von Schule und Jugendhilfe muss diesen Gedanken aufgreifen und einen ressourcenorientierten Umgang mit Differenzen entwickeln. Damit nimmt die Kooperation nicht nur einzelne junge Menschen und deren Bedürfnisse und Probleme in den Blick, sondern richtet sich gleichermaßen an die Gesamtgruppe in der Gewissheit, dass die Unterschiedlichkeit der jungen Menschen maßgeblich dazu beitragen kann, Erfolgserlebnisse zu schaffen bzw. kritische Situationen gemeinschaftlich aufzufangen.

Schule sowie die Jugendhilfe gehen übereinstimmend davon aus, dass bestmögliche Bedingungen für die erfolgreiche Bildung, Erziehung und Förderung junger Menschen durch die Schule bzw. durch die Jugendhilfe nur dann zu gewährleisten sind, wenn die Lebenswelten der Kinder und Jugendlichen ganzheitlich als Bedingungsgefüge gesehen und in die pädagogischen Aktivitäten einbezogen werden.

Kooperationen von Schule und Jugendhilfe sind weit zu fassen. Dabei bringt jeder Teilbereich der Jugendhilfe eigene Kooperationschancen und Kooperationsmöglichkeiten mit sich.

Bei der Umsetzung ihres Auftrages, die Persönlichkeit junger Menschen zu stärken und sie zu eigenverantwortlichem und gemeinschaftsfähigem Handeln zu befähigen, greifen insbesondere Schule und Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit auf unterschiedliche Methoden zurück. So liegt im schulischen Bereich der Schwerpunkt auf der formalen Bildung. Dabei geht es um die wertebezogene Vermittlung von Wissen und Können sowie den Erwerb von kognitiven und sozialen Kompetenzen, die in Lehrplänen und Rahmenrichtlinien verschiedener Schulformen geregelt sind. Formale Bildung fußt auf schulgesetzlichen Bestimmungen und zielt auf den erfolgreichen Erwerb eines Schulabschlusses, der den beruflichen und praktischen Zugang zur Lebenswelt sichert. Die Stärke der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit ist ihre Kompetenz im Bereich der non-formalen und informellen Bildung. Daher liegt der Fokus dieser Kooperationsvereinbarung auf dem Teilbereich der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit. Diese sind geprägt durch Freiwilligkeit, Partizipation, Wertegebundenheit, Inklusion, Gruppenarbeit, Gleichaltrigenerziehung sowie altersübergreifende Ansätze. Ihr partizipatives Selbstverständnis stellt den jungen Menschen in den Mittelpunkt, überträgt ihm Verantwortung für sich und die Gesamtgruppe. Ziel der Kooperation ist es, diese unterschiedlichen Stärken zu nutzen und sie gewinnbringend in die gemeinsame Arbeit zu tragen.

1. Ziel der Vereinbarung

Die „Vereinbarung zur Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe“ soll zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Säulen des Erziehungs- und Bildungswesens beitragen. Mit der Umsetzung der Vereinbarung durch die Unterzeichnenden sollen sowohl die Zusammenarbeit auf der Landesebene intensiviert als auch die Kooperation der Träger vor Ort von landespolitischer Ebene aus gestützt und befördert werden. Kooperation vor Ort soll erreichen, dass auf der einen Seite verstärkt sozialpädagogische Kompetenzen in die Schule getragen werden und auf der anderen Seite, ergänzend zur Schule, Angebote sowie außerschulische Angebote im Rahmen der Kooperationen zwischen Schulen und Trägern der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit entstehen. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen, die der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen dienen und so im Sinne der Primärprävention wirken.

Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe bilden zum einen § 1 Abs. 1, 2, 4, 4a sowie § 12 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung v. 22. Februar 2013, (GVBl.LSA Nr.5, S. 68 ff.) und zum anderen die §§ 1, 11 bis 13, 81 und § 85 Abs. 1, 2 des SGB VIII -Kinder- und Jugendhilfegesetz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108).
Die Schulen sind gemäß § 1 Abs. 4a SchulG LSA dazu aufgefordert, mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Situation junger Menschen auswirkt, zu kooperieren. Eine entsprechende Verpflichtung enthält § 81 SGB VIII für die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

3. Kooperationsbereiche

Schule sowie die Träger der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit haben gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten das Ziel, die Erziehung und Bildung junger Menschen zu fördern. Dabei bestehen zum Beispiel die folgenden Möglichkeiten zur Umsetzung dieses Anliegens:

  • Kooperation bei der Einrichtung, Durchführung und Beratung von schulischen und außerschulischen Bildungs- und Freizeitangeboten (Kooperationsformen z.B. Angebote im Nachmittagsbereich, Projektwochen, Projekttage; Kooperationsthemen z.B. Maßnahmen der Demokratiebildung, erlebnispädagogische Maßnahmen, Kreativangebote, Maßnahmen zur Stärkung des Klassenzusammenhalts, inhaltliche und thematische Angebote zu weiteren jugendrelevanten Themen),
  • Kooperation bei der Unterstützung von Maßnahmen zum Medienkompetenzerwerb, wie zum Beispiel Schülerzeitungen,
  • Kooperation beim Aufbau von Schülergruppen mit allgemeinen und spezifischen Interessen (z.B. Schülergruppen im Zusammenhang mit Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage)
  • Kooperation im sportlichen Bereich
  • Kooperation im musisch und kulturellem Bereich
  • Kooperation mit konfessionell gebundenem und überkonfessionellem Angebot (z.B. Räume der Stille, Schulgottesdienste)Kooperation im Bereich interkulturelle Bildung (z. B. Integrationsarbeit im Klassenverband, Beratung und Unterstützung von Jugendlichen, Lehrkräften und Eltern)
  • Kooperation bei der Unterstützung von Schülervertretungen (z.B. Ausbildung, Begleitung)
  • Kooperation beim Aufbau und bei der Begleitung eines Schulsanitätsdienstes,
  • Kooperation beim Aufbau und der Begleitung einer AG Jugendfeuerwehr
  • Kooperation bei der Etablierung von Programmen für Streitschlichterinnen und Streitschlichter zur Bewältigung von Konflikten im Schulalltag
  • Kooperation bei der Unterstützung und Beratung von Kindern und Jugendlichen in Übergangssituationen bzw. an Schnittstellen ihres Bildungsweges (z.B. Angebote zur Berufswahl und Berufsfindung, beim Übergang in eine andere Schulform),
  • Unterstützung und Vermittlung in Beratung und Hilfe von Kindern und Jugendlichen in besonderen Problemlagen (z.B. Schulversagen, Schulverweigerung, gesundheitliche Defizite),
  • Kooperation bei der Elternarbeit (z.B. thematische Angebote bei Elternabenden),
  • Kooperation bei der Aus,- Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie weiteren schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Kooperationsmöglichkeiten bestehen dabei sowohl zur Umsetzung eines Ganztagsschulprogramms
in der primären Verantwortung von Schule als auch zur Ergänzung eines schulischen Angebotes. Dabei sollte die fachliche Unabhängigkeit der Kooperationspartner unabhängig von dem funktionalen Zusammenhang der Kooperation gewährleistet sein.

4. Umsetzung der Kooperationsvereinbarung

4.1. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Die Parteien dieser Vereinbarung benennen Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner. Die jeweiligen Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner treffen sich mindestens zwei Mal jährlich zu Beratungen über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung sowie über künftige gemeinsame Aktivitäten. Weitere Partnerinnen und Partner können zu den Beratungen hinzugezogen werden. Den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommt eine wichtige Vermittlerrolle zwischen Schulen und Trägern der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit zu.

4.2 Auf- und Ausbau der Informationen zur Zusammenarbeit von Jugendarbeit und Schule

In den Treffen der Kooperationspartner geht es u.a. darum, die aktuellen Entwicklungen in den Bereichen Schule und Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit aufzunehmen und sich daraus ergebende weitere Kooperationsmöglichkeiten abzuleiten und aufzuzeigen. Die Kooperationspartner verpflichten sich dazu, geeignete hier gewonnene Erkenntnisse zum Themenkreis „Kooperation von Schule und Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit“ der Fachöffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei der Bereitstellung soll unter anderem auf die Möglichkeit der Informationsverbreitung durch das Internet zurückgegriffen werden. Die Kooperationspartner verpflichten sich, geeignete Informationen, die die Kooperation befördern, in ihren Strukturen zu verteilen und publik zu machen.

4.3 Aus-, Fort- und Weiterbildung

Die Kooperation benötigt eine genaue Verständigung über die vorhandenen Kompetenzen und Verantwortungsbereiche sowie über die Felder der Zusammenarbeit. Hilfreich für eine gelingende Verständigung und Zusammenarbeit sind gemeinsame professionsübergreifende Aus-, Fort- und Weiterbildungen.

4.3.1 Ausbildung

Im Rahmen der ersten Phase der Lehrerausbildung haben Studierende die Möglichkeit, ein Praktikum auch in einer außerschulischen Einrichtung, z.B. eines Trägers der freien Jugendhilfe, zu absolvieren. Dies ermöglicht eine Annäherung an schulpraktische Multiprofessionalität. Es wird angestrebt, den Studentinnen und Studenten der Sozialpädagogik/Sozialen Arbeit die Möglichkeit einzuräumen, Praktika an Schulen zu absolvieren.

4.3.2 Fort- und Weiterbildung

Den Fachkräften beider Professionen sollten gemeinsame Fortbildungen angeboten und ermöglicht werden.

Im Rahmen der staatlichen Fortbildung im schulischen Bereich wird die Möglichkeit eröffnet, dass an diesen Veranstaltungen die Vertreterinnen und Vertreter der Träger der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit, die ihre Angebote schulbezogen oder in Kooperation mit Schule anbieten, teilnehmen können. Reisekosten werden von den Vertreterinnen und Vertretern der Träger der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit selbst getragen.

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und unter Maßgabe des entsprechenden Bezugserlasses können jährlich in der Regel drei Veranstaltungen des KJR LSA durch das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung (LISA) als Ersatzangebote anerkannt werden.

Die Kooperationspartner streben an, dass regelmäßige regionale Vernetzungstreffen (Werkstattgespräche) zu aktuellen Themen des Themenkomplexes „Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit und Schule“ angeboten werden. Ziel ist die Beförderung des Austausches und der Zusammenarbeit der Professionen sowie die Diskussion aktueller theoretischer Grundlagen. Dies soll zur Erweiterung methodischer und pädagogischer Kenntnisse beitragen sowie Impulse und Anstöße für die Etablierung von Kooperationen vor Ort geben

4.4 Nachhaltigkeit/Innovation

Die Kooperationspartner sind bestrebt, sich gegenseitig aktiv in alle Prozesse einzubinden, die die Kooperation berühren und auf diese Auswirkungen haben. So wirken sie beispielsweise bei der Änderung von Rahmenbedingungen, z.B. der Novellierung von Richtlinien oder Gesetzen, darauf hin, die Kooperation zu stützen und zu befördern.

5. Kooperationsempfehlungen für die regionalen und örtlichen Ebenen

Ausgehend von den in der Präambel beschriebenen Grundsätzen empfehlen die Unterzeichnenden den Schulen, Schulbehörden, Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und freien Trägern der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit der regionalen und örtlichen Ebenen, Vereinbarungen über die Kooperation von Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit und Schule zu schließen, die das jeweilige Selbstverständnis der Partner, die von ihnen verfolgten Ziele und angewandten Methoden sowie Umfang und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit beschreiben und absichern.

6. Rahmenbedingungen

Das Kultusministerium und das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt sind bestrebt, auch auf Landesebene Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Kooperation von Schule mit Trägern der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit auf Landesebene befördern.

7. Vereinbarungsveränderungen, -kündigung

Die „Vereinbarung zur Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe“ oder einzelne Teile dieser Vereinbarung können zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.

8. Inkrafttreten

Diese „Vereinbarung zur Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe” tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Magdeburg, den 8 Mai 2014

Stephan Dorgerloh (Kultusminister Land Sachsen-Anhalt
Norbert Bischoff (Minister für Arbeit und Soziales Land Sachsen-Anhalt)
Stefan Brüne (Vorstandsvorsitzender Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V.)

*Vgl. Beschluss der JFMK vom 13./14.2004 und der KMK vom 03./04.06.2004