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Satzung

Satzung des
Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V.

Hier gibt es die Satzung zum Download als PDF


Präambel

Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von landesweit tätigen Kinder- und Jugendverbänden und anderer Organisationen. Er setzt sich für ein vielfältiges und lebendiges Sachsen-Anhalt ein, in dem junge Menschen gut und gerne leben und an dessen Gestaltung sie aktiv mitwirken können.

Er vertritt die Interessen junger Menschen gegenüber der Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit und unterstützt die Jugendverbände und Jugendarbeit in Sachsen-Anhalt.

Grundlage der Zusammenarbeit sind die gegenseitige Achtung und die strikte Wahrung der Integrität der Mitglieder, unabhängig von deren politischen, religiösen, weltanschaulichen und ethnischen Unterschieden.

Grundlage unserer Arbeit ist das Eintreten für die Verwirklichung der Menschenrechte, für Demokratie, Umweltschutz und eine nachhaltige Lebensweise.

Wir treten für die Gleichberechtigung aller Menschen, unabhängig von Geschlecht*, sexueller Identität, Religionszugehörigkeit, Herkunft und körperlicher sowie geistiger Beeinträchtigungen ein.

Nationalistischen, rassistischen und totalitären Tendenzen wirken wir öffentlich entgegen.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V.“, nachfolgend KJR genannt.

(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Magdeburg.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zielstellung

(1) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von landesweit tätigen Kinder- und Jugendverbänden des Landes Sachsen-Anhalt. Im Bekenntnis für die Anerkennung der Menschenrechte und der Wahrung der demokratischen Grundordnung gehört zu den Aufgaben des Vereins die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder in allen jugendpolitischen Angelegenheiten gegenüber jedermann. Grundlage der Zusammenarbeit sind die gegenseitige Achtung und die strikte Wahrung der Integrität der Mitglieder, unabhängig von deren politischen, religiösen, weltanschaulichen und ethnischen Unterschieden.

(2) Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung der Jugendhilfe.
  2. die Unterstützung der Jugendverbände und Jugendarbeit in Sachsen-Anhalt.
  3. die Vertretung der Interessen junger Menschen gegenüber der Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

  1. die Vertretung der Interessen junger Menschen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) gegenüber Politik und Verwaltung durch Gespräche, Stellungnahmen und Veranstaltungen.
  2. den Einsatz für positive Lebensbedingungen für junge Menschen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII) durch die Beratung von Politik und Verwaltung und die Mitarbeit in Bündnissen und Gremien im Bereich der Jugendhilfe und angrenzender Bereiche.
  3. die Förderung des jugendpolitischen Austauschs der Jugendverbände als vielfältige Interessenvertretungen junger Menschen (§ 12 Abs. 2 SGB VIII).
  4. die Unterstützung und Beratung der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII), insbesondere unserer Mitgliedsverbände.
  5. die Förderung und Qualifizierung des Ehrenamtes in der Kinder- und Jugendarbeit.
  6. den Einsatz für gute Rahmenbedingungen und die Weiterentwicklung der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII).
  7. die Förderung der Vernetzung der Mitglieder untereinander.
  8. das konsequente Eintreten für die Gleichberechtigung aller Menschen, unabhängig von Geschlecht, sexueller Identität, Religionszugehörigkeit, Herkunft und körperlicher sowie geistiger Beeinträchtigungen.
  9. dem Entgegentreten aller nationalistischen, rassistischen und totalitären Tendenzen.

(4) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der genannten Aufgaben erlässt der Verein Ordnungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Vereinsorgane, des Beirates und der Arbeitsgruppen üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind. Reisekosten werden nach der gültigen Reisekostenordnung des KJR erstattet. Den Mitgliedern der Vereinsorgane können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes gewährt werden. Im Einzelnen regelt die Finanzordnung die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereines.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Name und Zeichen des Vereines dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein können werden:

  1. landesweit tätige Jugendverbände im Sinne des § 12 SGB VIII oder auf Landesebene arbeitenden freie Träger der Jugendhilfe,
  2. der Zusammenschluss der Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen-Anhalt

(2) Die Mitglieder müssen durch Satzung, Statut oder Ordnung usw. einen demokratischen, innerverbandlichen Willensbildungsprozess in der Kinder- und Jugendarbeit gewährleisten und gemeinnützig tätig sein.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme als Einzel- oder Dachverband entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Dachverband ist im Sinne dieser Satzung in der Regel ein Verband, der selbst mindestens zwei Mitgliederverbände hat, die landesweit tätig sind. Alle Verbände, die nicht als Dachverband klassifiziert werden, sind Einzelverbände. Ein Jugendverband oder freier Träger ist im Sinne dieser Satzung landesweit tätig, wenn er in mindestens drei Landkreisen und/oder kreisfreien Städten auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig ist.

(4) Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam. Die Entscheidung ist dem*der Antragsteller*in schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Nichtaufnahme kann der*die Bewerber*in binnen eines Monats schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen.

(5) Doppelte Mitgliedschaft ist in der Regel unzulässig.

(6) Parteipolitische Organisationen können nicht Mitglied im KJR sein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate vorher gegenüber dem Vorstand schriftlich mit Zustellungsbescheid erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich aufgelöst bzw. die Tätigkeit eingestellt hat.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:

  • es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung, Vereinsordnungen oder Beschlüssen der Organe gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder
  • seinen Mitgliedsbeitrag nicht pflichtgemäß entrichtet;
  • sein Verhalten grob fahrlässig oder vorsätzlich wiederholt den Interessen des Vereins widerspricht.

(5) Über einen Ausschluss beschließt nach Feststellung und Prüfung des Sachverhaltes durch den Vorstand die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder vermögensrechtliche Anspruch gegenüber dem Verband.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge gemäß der Finanzordnung.

(2) Bei Austritt, Streichung oder Ausschluss eines Mitgliedes werden gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. an der Arbeit des Vereines teilzunehmen, über die Aufgaben und ihre Realisierung in satzungsgemäßer Form mitzuentscheiden und damit ihr Mitwirkungsrecht voll wahrzunehmen;
  2. zu allen Fragen und Angelegenheiten des Vereines ihre Meinung zu sagen, in satzungsgemäßer Form Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen;
  3. im Rahmen der Satzung an Veranstaltungen teilzunehmen sowie
  4. in satzungsgemäßer Form Vorschläge für die Wahl in Vereinsorgane oder Delegierte einzubringen und zu vorgeschlagenen Kandidat*innen und Delegierten Stellung zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzung, Richtlinien, Ordnungen und Beschlüsse des Vereines anzuerkennen und sich aktiv einzubringen, kreativ und initiativreich die Vereinsziele zu fördern und mit umzusetzen;
  2. ihrer Beitragspflicht entsprechend den Bestimmungen der Finanzordnung nachzukommen.

(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein.

§ 8 Organe

(1) Der Verein hat folgende Organe:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Sprecher*innenkreis
  3. Vorstand
  4. Geschäftsführung

(2) Näheres zur Bildung und zur Tätigkeit der Organe bestimmen neben der Satzung die Wahlordnung und die Geschäftsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus

  • den Delegierten der Mitglieder mit der Stimmenverteilung:
  • Einzelverband
  • je 2 Stimmen
  • Dachverband
  • je 4 Stimmen
  • Landesarbeitskreis der Kreis-/Stadtjugendringe
  • je 2 Stimmen
  • den Mitgliedern des Vorstandes mit je 1 Stimme
  • der Geschäftsführung als beratendem Mitglied

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen und ist vom Vorstand einzuberufen. Sie kann auf Beschluss des Vorstandes als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Der Beschluss des Vorstandes kann durch den Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedsverbände aufgehoben werden.

(4) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor Tagungstermin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung, der Zeit und des Ortes an alle Mitglieder. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift.

(5) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder 25 % der Mitglieder des Vereines in Textform unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung, der Zeit und des Ortes in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift.

(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Durch den Vorstand können Gäste eingeladen werden.

(7) Näheres bestimmen die Geschäftsordnung und die Wahlordnung.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die jugendpolitische Ausrichtung des KJR und grundsätzliche Positionierungen. Sie kann über alle Belange des Vereines entscheiden.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Vorstandsberichtes
  • Entgegennahme der Berichte zum Haushalt und der Revisionskommission
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
  • Beschlussfassung über die Ausrichtung der Arbeit
  • Beschlussfassung über grundsätzliche Positionierungen
  • Verabschiedung von Geschäfts-, Wahl- und Finanzordnungen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Misstrauensanträge gegen den Vorstand durch ein Mitglied des KJR. Dieser muss unter Darlegung der Gründe gestellt werden. Der Vorstand bzw. eines seiner Mitglieder ist von seinen Aufgaben entbunden, wenn der Antrag angenommen wird.
  • Wahl der Revisionskommission
  • Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds

§ 11 Sprecher*innenkreis

(1) Der Sprecher*innenkreis besteht aus

  • den Delegierten der Mitglieder mit der Stimmenverteilung:
  • Einzelverband
  • je 1 Stimme
  • Dachverband
  • je 2 Stimmen
  • Landesarbeitskreis der Kreis-/Stadtjugendringe
  • je 1 Stimme
  • den Mitgliedern des Vorstandes mit je 1 Stimme
  • der Geschäftsführung als beratendem Mitglied

(2) Der Sprecher*innenkreis ist durch den Vorstand mindestens zweimal im Geschäftsjahr mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, in Textform einzuladen. Er kann auf Beschluss des Vorstandes als virtueller Sprecher*innenkreis durchgeführt werden.

(3) Zusätzliche Sprecher*innenkreise können durch den Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder ist ein zusätzlicher Sprecher*innenkreis durch den Vorstand einzuberufen.

(4) Der Sprecher*innenkreis ist nicht öffentlich. Durch den Vorstand können Gäste eingeladen werden.

§ 12 Aufgaben des Sprecher*innenkreises

(1) Der Sprecher*innenkreis dient der Koordination der Aktivitäten des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. unter den Mitgliedern und der Beratung über alle Angelegenheiten des Vereins. Er kann über alle Aufgaben des KJR im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung entscheiden.

(2) Dem Sprecher*innenkreis obliegen insbesondere:

  1. Verabschiedung des Haushaltsplanes
  2. Bestellung der Geschäftsführung
  3. Beschluss über Größe, Arbeitsweise, Schwerpunktsetzung, Zusammensetzung und Besetzung der Plätze des Beitrags.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
  • ein bis vier stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Näheres regelt die Wahlordnung.

(4) Der Vorstand ist Vorgesetzter (Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts) aller hauptamtlichen Kräfte des Vereines.

(5) Sitzungen des Vorstands sind auch in virtueller Form möglich.

(6) Der*Die Geschäftsführer*in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(7) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Durch die Vorsitzenden können Gäste eingeladen werden.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise und Aufgabenaufteilung in eigener Zuständigkeit. Zur Regelung seiner Arbeitsweise gibt der Vorstand sich eine Geschäftsordnung. Zur Regelung der Aufgabenaufteilung gehört auch die Benennung von Personen in externen Fachgremien.

(2) Der Verein wird nach innen und außen gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Dem Vorstand obliegen insbesondere:

  1. die Vertretung des Vereins
  2. die Durchführung der Sitzungen der Organe
  3. der Beschluss des Haushaltsentwurfes, der dem Sprecher*innenkreis vorgelegt wird
  4. die Anhörung von Mitgliedern bei Ausschlussanträgen
  5. die Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeiter*innen in Beratung mit der Geschäftsführung
  6. die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung sowie die Dienstaufsicht aller hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle. Die Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen kann an die Geschäftsführung übertragen werden.
  7. die Verabschiedung der Reisekostenordnung.

§ 15 Beirat

(1) Der Verein kann zu seiner Beratung einen ehrenamtlichen Beirat einberufen.

(2) Über Größe, Arbeitsweise, Schwerpunktsetzung, Zusammensetzung und Besetzung der Plätze des Beirats beschließt der Sprecher*innenkreis auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 16 Arbeitsgruppen

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des KJR können durch den Vorstand oder den Sprecher*innenkreis Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

(2) Die Benennung der Mitglieder der Arbeitsgruppen erfolgt auf Vorschlag der Mitglieder durch den Vorstand; eine Mitarbeit von Außenstehenden ist möglich.

(3) Die Ergebnisse werden dem Vorstand zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.

§ 17 Geschäftsführung

(1) Der KJR unterhält eine Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle wird im Rahmen der Beschlüsse der anderen Organe von einer Geschäftsführung geleitet. Sie ist für ihre Tätigkeit dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Geschäftsführung ist ein*e besondere*r Vertreter*in des Vereins im Sinne des § 30 BGB.

(3) Der Geschäftsführung obliegen insbesondere:

  1. die Vertretung des KJR, soweit sich der Vorstand dieses Recht nicht selbst vorbehält
  2. die Beratung des Vorstandes
  3. die Verantwortung für die Haushaltsführung
  4. die eigenverantwortliche Umsetzung der Beschlüsse der Organe
  5. die Vorbereitung der Sitzungen der Organe
  6. das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten als Zuarbeit für die Organe und Öffentlichkeit
  7. die Wahrnehmung der Fachaufsicht über alle hauptamtlichen Mitarbeiter*innen sowie zusätzlich die Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen, wenn der Vorstand diese überträgt.

(4) Weitere Vollmachten und Aufgaben sind in einer Stellenbeschreibung festzulegen.

(5) Die Geschäftsführung wird vom Sprecher*innenkreis mit Mehrheit der Stimmen der Vertreter*innen bestellt und abberufen.

(6) Die Geschäftsführung hat bei den Sitzungen der Organe des KJR Teilnahme- und Rederecht sowie beratende Stimme.

§ 18 Finanzen

Die Finanzen des KJR werden durch eine eigene Finanzordnung geregelt.

§ 19 Beschlussfähigkeit und Beschlüsse

(1) Mitgliederversammlung und Sprecher*innenkreis sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(2) Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Eine elektronische Stimmenabgabe ist zulässig.

(4) Satzungsänderungen und die Auflösung des KJR bedürfen mindestens einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, eine vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt verlangte Satzungsänderung, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit oder der Gemeinnützigkeit des Vereines erforderlich ist, selbst zu beschließen. Die Mitglieder des Vereines sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderung im Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.

(6) Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss des Vorstandes ohne Vorstandssitzung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zum gesetzten Termin mindestens 2/3 der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 20 Niederschriften

(1) Über jede Sitzung der Vereinsorgane und der Arbeitsgruppen ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Alle Niederschriften sind vom*von der Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollant*in zu unterschreiben.

(3) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 21 Mitwirkungsverbot

(1) Mitglieder des Vorstandes dürfen bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung:

  • ihnen selbst;
  • ihren Ehegatten;
  • ihren eingetragenen Lebenspartner*innen;
  • ihren Verwandten bis zum dritten Grad;
  • ihren Verschwägerten bis zum zweiten Grad;
  • einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person;
  • einem eigenen Unternehmen;
  • einem Unternehmen, an dem sie beteiligt oder in dem sie beschäftigt sind;

einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit der*des Betroffenen bei Mitgliedern des Vorstandes der Vorstand.

(3) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist er*sie berechtigt, sich in dem für die Zuhörer*innen bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.

(4) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gefasst worden ist, ist unwirksam.

§ 22 Haftung

(1) Die Vertretungsmacht der den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertretenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermögen des Vereines begrenzt. Der Verein haftet daher aus allen Rechtsgeschäften, die durch seine Vertreter*innen abgeschlossen werden, nur mit seinem Vereinsvermögen.

(2) Mitglieder des Vorstandes oder andere gewählte Vertreter*innen des Vereines haften gegenüber dem Verein nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Jede*r Vereinsvertreter*in, der*die im Namen des Vereines handelnd einer*einem Dritten grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden zufügt, ungeachtet weiterer zivilrechtlicher Ansprüche und unbeschadet einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung, haftet selbst für den entstandenen Schaden.

§ 23 Auflösung

(1) Zur Auflösung des Vereines ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Eine solche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug der Auslösungs- und Abwicklungskosten zu gleichen Teilen an die bestehenden gemeinnützigen Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen-Anhalt für die unmittelbare und ausschließliche Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

(3) Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung der Formalitäten aus ihren Reihen drei Liquidator*innen.

§ 24 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereines am 11.03.2023 beschlossen und gem. § 19 Abs. 5 vom Vorstand am 13.11.2023 nach Aufforderung vom Registergericht im § 20 Abs. 2 geändert.

(2) Diese Satzung des KJR tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen des KJR außer Kraft.

Stand: 13. November 2023

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal – VR 10780 – am 10.01.2024