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Satzung

Satzung des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V.

Hier gibt es die Satzung zum Download als PDF

Präambel

Der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von landesweit tätigen Kinder- und Jugendverbänden und anderer Organisationen. Er setzt sich für ein vielfältiges und lebendiges Sachsen-Anhalt ein, in dem junge Menschen gut und gerne leben und an dessen Gestaltung sie aktiv mitwirken können.

Er vertritt die Interessen junger Menschen gegenüber der Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit und unterstützt die Jugendverbände und Jugendarbeit in Sachsen-Anhalt.

Grundlage der Zusammenarbeit sind die gegenseitige Achtung und die strikte Wahrung der Integrität der Mitglieder, unabhängig von deren politischen, religiösen, weltanschaulichen und ethnischen Unterschieden.

Grundlage unserer Arbeit ist das Eintreten für die Verwirklichung der Menschenrechte, für Demokratie, Umweltschutz und eine nachhaltige Lebensweise.

Wir treten für die Gleichberechtigung aller Menschen, unabhängig von Geschlecht*, sexueller Identität, Religionszugehörigkeit, Herkunft und körperlicher sowie geistiger Beeinträchtigungen ein.

Nationalistischen, rassistischen und totalitären Tendenzen wirken wir öffentlich entgegen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. (KJR). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Magdeburg.

§ 2 Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

  1. die Vertretung der Interessen junger Menschen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) gegenüber Politik und Verwaltung durch Gespräche, Stellungnahmen und Veranstaltungen.
  2. den Einsatz für positive Lebensbedingungen für junge Menschen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII) durch die Beratung von Politik und Verwaltung und die Mitarbeit in Bündnissen und Gremien im Bereich der Jugendhilfe und angrenzender Bereiche.
  3. die Förderung des jugendpolitischen Austauschs der Jugendverbände als vielfältige Interessenvertretungen junger Menschen (§ 12 Abs. 2 SGB VIII).
  4. die Unterstützung und Beratung der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII), insbesondere unserer Mitgliedsverbände.
  5. die Förderung und Qualifizierung des Ehrenamtes in der Kinder- und Jugendarbeit.
  6. den Einsatz für gute Rahmenbedingungen und die Weiterentwicklung der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII).
  7. die Förderung der Vernetzung der Mitglieder untereinander.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Auf Landesebene arbeitende Freie Träger der Jugendhilfe können auf Antrag
    Mitglied im KJR werden.
  2. Der Landesarbeitskreis der Kreis- und Stadtjugendringe kann Mitglied im KJR werden.
  3. Die Mitglieder müssen durch Satzung, Statut oder Ordnung usw. einen demokratischen, innerverbandlichen Willensbildungsprozess in der Kinder- und Jugendarbeit gewährleisten und gemeinnützig tätig sein.
  4. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beendet werden. Bestehende Verbindlichkeiten bzw. Forderungen gegenüber dem KJR werden davon nicht berührt.
  6. Ausgeschlossen wird, wer der Satzung zuwiderhandelt.
  7. Doppelte Mitgliedschaft ist unzulässig.
  8. Parteipolitische Organisationen können nicht Mitglied im KJR sein.

§ 5 Organe

Der Verein hat folgende Organe:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Sprecher*innenkreis
  3. Vorstand
  4. Geschäftsführung

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Als Versammlung der Jugendverbände in Sachsen-Anhalt entscheidet sie über die jugendpolitische Ausrichtung der Arbeit des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. und grundsätzliche Positionierungen. Sie kann über alle Belange des Vereins entscheiden.Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1. Entgegennahme des Vorstandsberichtes
      2. Entgegennahme der Berichte zum Haushalt und der Revisionskommission
      3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
      4. Beschlussfassung über den Beitragsschlüssel
      5. Beschlussfassung über die Ausrichtung der Arbeit
      6. Beschlussfassung über grundsätzliche Positionierungen
      7. Verabschiedung von Geschäfts-, Wahl- und Finanzordnungen
      8. Entlastung des Vorstandes
      9. Wahl des Vorstandes
      10. Wahl der Revisionskommission
      11. Bei einem Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Anhörung und der Stellungnahme im Vorstand gewährt werden. Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung zu diesem Antrag eine Empfehlung.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist vom Vorstand einzuberufen. Sie kann auf Beschluss des Vorstandes als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden.Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens sechs Wochen vor Tagungstermin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand an alle Mitglieder. Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auf drei Wochen verkürzt werden.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
  4. Näheres regeln die Geschäftsordnung und die Wahlordnung.

§ 7 Sprecher*innenkreis

  1. Der Sprecher*innenkreis dient der Koordination der Aktivitäten des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V. unter den Mitgliedern und der Beratung über alle Angelegenheiten des Vereins. Er kann über alle Aufgaben des KJR im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung entscheiden. Dem Sprecher*innenkreis obliegen insbesondere:
    1. Verabschiedung des Haushaltsplanes
    2. Beschlussfassung über Misstrauensanträge gegen den Vorstand durch ein Mitglied des KJR. Dieser muss unter Darlegung der Gründe gestellt werden. Der Vorstand bzw. eines seiner Mitglieder ist von seinen Aufgaben entbunden, wenn der Antrag durch den Sprecher*innenkreis angenommen wird.
    3. Bestellung des*der Geschäftsführer*in.
  2. Der Sprecher*innenkreis tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er kann auf Beschluss des Vorstandes als virtueller Sprecher*innenkreis durchgeführt werden.
    Zusätzliche Sprecher*innenkreise können durch den Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder ist ein zusätzlicher Sprecher*innenkreis durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Die Einladung zum Sprecher*innenkreis erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Tagungstermin unter Angabe der Tagesordnung in Textform.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einen Sprecher*innenkreis auf Beschluss des Vorstandes ersetzen.
  5. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Sprecher*innenkreises und vertritt ihn nach außen. Er beschließt Zeitpunkt und Weise der Umsetzung der Beschlüsse der Mitglieder, sofern diese keine genaueren Bestimmungen beinhalten. Er kann zwischen den Sitzungen der höheren Organe über die Ausrichtung, Belange und Aufgaben des Vereins entscheiden. Er ist der Mitgliederversammlung und dem Sprecher*innenkreis rechenschaftspflichtig.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und ein bis vier Stellvertretenden Vorsitzenden. Der*Die Geschäftsführer*in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Sitzungen des Vorstands sind auch in virtueller Form möglich.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Näheres regelt die Wahlordnung.
  4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen im Interesse des Vereins werden gemäß der Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt, erstattet. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Haushaltsplanes erhalten.
  5. Gemeinsam vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder.
  6. Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise und Aufgabenaufteilung in eigener Zuständigkeit. Zur Regelung seiner Arbeitsweise gibt der Vorstand sich eine Geschäftsordnung. Zur Regelung der Aufgabenaufteilung gehört auch die Benennung von Personen in externen Fachgremien.
  7. Dem Vorstand obliegen insbesondere:
    1. die Vertretung des KJR
    2. die Durchführung der Sitzungen der Organe
    3. der Beschluss des Haushaltsentwurfes, der dem Sprecher*innenkreis vorgelegt wird
    4. die Anhörung von Mitgliedern bei Ausschlussanträgen
    5. die Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeiter*innen in Beratung mit der Geschäftsführung
    6. die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung sowie die Dienstaufsicht aller hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle. Die Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen kann an die Geschäftsführung übertragen werden.
    7. die Verabschiedung der Reisekostenordnung

§ 9 Beirat

  1. Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen ehrenamtlichen Beirat einberufen.
  2. Über Größe, Arbeitsweise, Zusammensetzung und Besetzung der Plätze des Beirats setzt sich der Vorstand mit dem Sprecher*innenkreis ins Benehmen.
  3. Die Einberufung erfolgt für eine vorher festzusetzende Zeit, höchstens aber für 5 Jahre.
  4. Die Sitzungen des Beirats sind in virtueller Form möglich.

§ 10 Arbeitsgruppen

Zur Erfüllung der Aufgaben des KJR können durch den Vorstand oder den Sprecher*innenkreis Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Die Benennung der Mitarbeiter*innen erfolgt durch die Mitglieder des KJR; eine Mitarbeit von Außenstehenden ist möglich.

Die Ergebnisse werden dem Vorstand zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.

§ 11 Geschäftsstelle

Der KJR LSA unterhält eine Geschäftsstelle.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsstelle wird im Rahmen der Beschlüsse der höheren Organe von einem*einer Geschäftsführer*in geleitet. Er*Sie ist für seine*ihre Tätigkeit dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Der*Die Geschäftsführer*in ist ein*e besondere*r Vertreter*in des Vereins im Sinne des § 30 BGB.
  2. Dem*Der Geschäftsführer*in obliegen insbesondere:
    1. die Vertretung des KJR, soweit sich der Vorstand dieses Recht nicht selbst vorbehält
    2. die Beratung des Vorstandes
    3. die Verantwortung für die Haushaltsführung
    4. die eigenverantwortliche Umsetzung der Beschlüsse der Organe
    5. die Vorbereitung der Sitzungen der Organe
    6. das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten als Zuarbeit für die Organe und Öffentlichkeit
    7. die Wahrnehmung der Fachaufsicht über hauptamtliche Mitarbeiter*innen sowie Einstellung und Dienst- und Fachaufsicht über die nicht hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle
  3. Weitere Vollmachten und Aufgaben sind in einer Stellenbeschreibung festzulegen.
  4. Der*Die Geschäftsführer*in wird vom Sprecher*innenkreis mit Mehrheit der Stimmen der Vertreter*innen bestellt und abberufen.
  5. Der*Die Geschäftsführer*in hat bei den Sitzungen der Organe des KJR Teilnahme- und Rederecht sowie beratende Stimme.

§ 13 Finanzen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Für die Erfüllung der Aufgaben des KJR leisten die Mitglieder Beiträge nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.
  3. Die Finanzen des KJR werden durch eine eigene Ordnung (Finanzordnung) geregelt

§ 14 Beschlussfähigkeit und Beschlüsse

  1. Mitgliederversammlung und Sprecher*innenkreis sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  2. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten.
  3. Eine elektronische Stimmenabgabe ist zulässig.
  4. Satzungsänderungen, Ausschlüsse von Mitgliedern und Auflösung des KJR bedürfen mindestens einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.

§ 15 Protokollführung

  1. Von allen Mitgliederversammlungen und Sprecher*innenkreisen werden Ergebnisprotokolle erstellt.
  2. Alle Ergebnisprotokolle sind vom*von der Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollant*in zu unterschreiben.
  3. Ergebnisprotokolle der Mitgliederversammlung und des Sprecher*innenkreises werden allen Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Veranstaltung in Textform vorgelegt.
  4. Ergebnisprotokolle der Vorstandssitzungen werden den Mitgliedern auf Nachfrage zugesandt.

§ 16 Auflösung und Wegfall

  1. Ein Antrag auf Auflösung des KJR kann unter Angabe von Gründen durch Mitglieder schriftlich gestellt werden.
  2. Bei Auflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug der Auslösungs- und Abwicklungskosten zu gleichen Teilen an die bestehenden gemeinnützigen Kinder- und Jugendringe der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen-Anhalt für die unmittelbare und ausschließliche Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

§ 17 Schlussbestimmungen

Diese Satzung des KJR tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Stand: März 2022