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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des
Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. 

Die Geschäftsstellenordnung gibt es hier als PDF zum Download


§ 1 Geltungsbereich

Der KJR LSA erlässt zur Durchführung von Mitgliederversammlung und Sprecher*innenkreis diese Geschäftsordnung.

§ 2 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung und des Sprecher*innenkreises

  1. Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder und dem Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Plätze neu zu besetzen sind, gehören der Versammlung bis zum Abschluss der Neuwahlen an. Die Häufung von Mandaten auf eine Person ist ausgeschlossen.
  1. Sprecher*innenkreis
    Der Sprecher*innenkreis besteht aus je einem*einer Delegierten der Mitglieder. Der Vorstand und der*die Geschäftsführer*in sind beratende Mitglieder. Die Häufung von Mandaten auf eine Person ist ausgeschlossen.

§ 3 Anträge

  1. Die Mitglieder, der Vorstand und die Revisionskommission sind zur Mitgliederversammlung und zum Sprecher*innenkreis antragsberechtigt. Anträge müssen in Textform eingereicht werden und müssen eine Begründung enthalten.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin vorliegen. Mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung werden vorliegende Anträge an die Mitglieder übermittelt.
    Anträge an den Sprecher*innenkreis müssen dem Vorstand mindestens zehn Tage vor dem Tagungstermin vorliegen. Mindestens sieben Tage vor dem Sprecher*innenkreis werden vorliegende Anträge an die Mitglieder übermittelt.
  3. Anträge an die außerordentliche Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher an den Vorstand gestellt werden und werden von diesem an die Mitglieder übermittelt.
  4. Änderungen und Ergänzungen zu Anträgen können während der Versammlung gestellt werden. Liegen mehrere Anträge zu demselben Gegenstand oder Änderungsanträge vor, ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Die Entscheidung darüber, welcher Antrag weitergehend ist, trifft die jeweilige Versammlungsleitung.
  5. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden bzw. die nicht Bestandteil der Tagesordnung sind, gelten als Dringlichkeitsanträge. Sie können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit anerkennt und beschließt. Antragsschluss für Dringlichkeitsanträge ist zwei Stunden nach offiziellem Beginn der Tagung.
  6. Anträge auf Änderung der Satzung, auf Auflösung des Vereins und auf Ausschluss von Mitgliedern können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.
  7. Anträge zur Geschäftsordnung werden sofort nach Beendigung der Ausführungen des Vorredners*der Vorrednerin abgestimmt. Antragsteller*innen, die selbst zur Sache gesprochen haben, können keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
  8. Anträge zur Auflösung des KJR LSA müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht sein.

§ 4 Leitung, Worterteilung und Redner*innenfolge

Mitgliederversammlung und Sprecher*innenkreis werden vom Vorstand geleitet. Er betraut ein Vorstandsmitglied mit der Tagungsleitung.

Zu einzelnen Punkten der Tagesordnung wird zuerst der*die Antragsteller*in bzw. der*die vorgesehene Berichterstatter*in gehört. An den Aussprachen kann sich jede*r Versammlungsteilnehmer*in beteiligen. Eingeladene Gäste sowie der*die Geschäftsführer*in als auch die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle haben Rederecht. Die Tagungsleitung erteilt das Wort und führt gegebenenfalls eine Redeliste. Die Tagungsleitung kann die Redezeit begrenzen. Zu abgeschlossenen Punkten der Tagesordnung wird das Wort nicht mehr erteilt.

Im Verlauf der gesamten Mitgliederversammlung und des Sprecher*innenkreises werden zwei Redelisten geführt.

Eine offene Liste und eine FLINTA*·Liste (Frauen, Lesben, intergeschlechtliche, nichtbinäre, trans und agender Personen). 

Auf welche Redeliste sich eine Person setzen lässt entscheidet die Person eigenständig zu Beginn der Sitzung. Die Entscheidung wird nicht hinterfragt oder thematisiert.

Delegierte, die noch nicht zum Tagesordnungspunkt gesprochen haben, haben Vorrang vor Personen, die bereits gesprochen haben (Erstrederecht). 

Personen auf der FLINTA-Liste haben Vorrang vor Personen der offenen Liste. Das Erstrederecht bleibt davon unberührt. 

Von den Regelungen der Redeliste ausgenommen sind die Moderation und referierende Personen, soweit es sich um Beantwortung von Rückfragen handelt. 

Die Funktionsweise der Redelisten wird den Teilnehmenden im Vorfeld der Mitgliederversammlung und des Sprecher*innenkreises angemessen erläutert.

Anträge zur Geschäftsordnung unter Anträge bleibt unberührt.  Anträge zur Geschäftsordnung werden sofort nach Beendigung der Ausführungen des Vorredners*der Vorrednerin abgestimmt. Antragsteller*innen, die selbst zur Sache gesprochen haben, können keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen. 

§ 5 Abstimmungen

  1. Mit Tagungsbeginn wird die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten anhand der Anwesenheitsliste festgestellt und die Tagesordnung beschlossen. Auf Antrag wird die Stimmenanzahl neu ermittelt.
  2. Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekannt zu geben.
  3. Anträge werden auf Antrag vor der Abstimmung verlesen. Ausreichend ist dafür der Antrag eines Mitgliedes.
  4. Abstimmungen erfolgen offen oder durch geheime Abstimmung.
  5. Anträge, die eine einfache Mehrheit erfordern, gelten bei Stimmgleichheit als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  6. Bei Zweifeln am Abstimmungsergebnis durch stimmberechtigte Delegierte wird auf Beschluss der Versammlung die Abstimmung wiederholt bzw. bei geheimer Abstimmung erneut ausgezählt.

§ 6 Niederschriften

Von allen Mitgliederversammlungen und Sprecher*innenkreisen werden Ergebnisprotokolle erstellt.

Alle Ergebnisprotokolle sind vom*von der Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollant*in zu unterschreiben.

Ergebnisprotokolle der Mitgliederversammlung und des Sprecher*innenkreises werden allen Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Veranstaltung in Textform vorgelegt.

§ 7 Öffentlichkeit

Die Mitgliederversammlungen und die Sprecher*innenkreise tagen nicht öffentlich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung und des Sprecher*innenkreises kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsordnung tritt am 26. Februar 2005/Überarbeitung vom
22. April 2009/Überarbeitung vom 9. März 2013/Überarbeitung vom
14. März 2015/Überarbeitung vom 11. März 2017/Überarbeitung vom
13. März 2021/Überarbeitung vom 12. März 2022/Überarbeitung vom
11. März 2023/Überarbeitet vom 09. März 2024 mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.