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Finanzordnung

Finanzordnung des
Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V.

Die Finanzordnung gibt es hier als PDF zum Download


1. Gemäß § 3 Abs. 2 und § 18 der Satzung des KJR LSA regelt die Finanzordnung das Kassen- und Rechnungswesen des KJR LSA. Sie enthält Grundsätze für den Umgang mit dem Haushalt des KJR LSA. Jede*r, der*die mit dem Finanzwesen des KJR LSA befasst ist, unterliegt dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung.

2. Die zur Erfüllung der Aufgaben des KJR LSA notwendigen Mittel werden durch Beiträge der Mitgliedsverbände, Zuwendungen und sonstige Mittel aufgebracht. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beträgt:

  • 165,91 für Einzelverbände
  • 580,68 Euro für Dachverbände

Der Beitrag ist am 1. April des jeweiligen Jahres fällig.

3. Für das laufende Geschäftsjahr ist von der Geschäftsstelle ein ordentlicher Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Die Kontrolle des Haushaltsvollzugs obliegt dem Vorstand. Eine kurzzeitige Kontoüberziehung zur Deckung der Personalausgaben und laufenden Kosten gemäß Haushaltsplan bedarf keiner Genehmigung des Sprecher*innenkreises. Eine Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung des Sprecher*innenkreises.

4. Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel sind im Rahmen der einzelnen Kostenstellen zweckgebunden (gemäß gesetzlicher Bestimmungen).

5. Für jedes Geschäftsjahr ist bis zum 31. Mai des nachfolgenden Geschäftsjahres ein Rechnungsabschluss durch die Geschäftsstelle zu erstellen, der dem Vorstand und den Revisor*innen vorzulegen ist.

6. Die in der Geschäftsstelle bestehende Barkasse wird von der Geschäftsführung verwaltet und kann als Aufgabe an ausgewählte Mitarbeiter*innen delegiert werden. In der Barkasse darf Bargeld bis zu 500,00 Euro (fünfhundert) verwahrt werden. In begründeten Fällen kann diese Betragsgrenze kurzzeitig überschritten werden.

7. Der Zahlungsverkehr des KJR LSA wickelt sich ausschließlich über dessen Bankkonten und Barkasse ab. Kontoverfügungen benötigen zwei Unterschriften. Dabei haben entweder die Geschäftsführung und ein Vorstandsmitglied gemeinsam bzw. eine*r von beiden mit dem*der Sachbearbeiter*in zu unterschreiben. Jeder Zahlungseingang und jede Auszahlung sind ordnungsgemäß zu belegen. Ausgabebelege sind ordnungsgemäß, wenn sie neben der Quittung der Zahlungsempfänger*innen die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die zuständigen Bearbeiter*innen tragen. Eine Quittung der Zahlungsempfänger*innen ist bei bargeldlosem Verkehr erforderlich. Einnahmebelege müssen Angaben über den Grund des Zahlungsempfanges enthalten.

8. Den Revisor*innen ist Einblick in die Bücher, Belege, Barkasse und Konten zu gewähren. Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen, auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Finanzordnung, der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und das Inventar. Nach der Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Vorstand den Revisor*innen sämtliche Kassenunterlagen rechtzeitig vorzulegen. Die Revisor*innen legen der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht vor. Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht berechtigt, auf den Bericht der Revisor*innen Einfluss zu nehmen. Zur Revision sind ein Vorstandsmitglied und die Geschäftsführung auskunftspflichtig.

9. Für die Erstattung der Reisekosten gilt die Bestimmung der Reisekostenordnung.

10. Diese Finanzordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 18. Februar 2006/ Überarbeitung vom 22. April 2009/ Überarbeitung vom 9. März 2013/Überarbeitung vom 15. November 2014/ Überarbeitung am 09. März 2024 in Magdeburg in Kraft.