mit dem von der Landesregierung vorgelegten Evaluationsbericht zur Änderung des § 31 KJHG-LSA vom 31.08.2019 liegt eine umfassende und qualitativ gute Auswertung der Auswirkungen, der im Jahr 2014 durchgeführten Gesetzänderung vor. Aus Sicht des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. (KJR LSA) lassen sich hieraus folgende zentrale Schlussfolgerungen ableiten:
- Die Verankerung der Jugendförderung[1] im KJHG-LSA sowie die Bindung dieser Leistung an das Vorliegen einer aktuellen Jugendhilfeplanung und einer kommunalen Gegenfinanzierung hat sich als tragfähig und richtig erwiesen.
- In Bezug auf den Verteilungsschlüssel besteht Nachbesserungsbedarf. Hierbei ist insb. der ländliche Raum in den Blick zu nehmen. Die Evaluation empfiehlt zudem aufgrund der präventiven Bedeutung der Kinder- und Jugendarbeit von einer bloßen Umverteilung abzusehen und die Mittel im entsprechenden Maße aufzustocken.[2]
- Bezogen auf die verbandliche Kinder- und Jugendarbeit sind die Erkenntnisse unzureichend, dies deckt sich bezogen auf die kommunale Ebene mit den Erfahrungen des KJR LSA. Hier besteht entsprechender Handlungsbedarf.
- Die Verankerung der Dynamisierung, die von den Regierungsfraktionen 2018 beschlossen wurde und erstmals 2020 zum Tragen kommt, wird durch die Evaluation bekräftigt.[3] Um nachhaltig zu wirken ist jedoch aus Sicht der Praxis eine Höhe von mindestens 2,5% erforderlich.[4]
- Bezogen auf die kommunalen Jugendhilfeplanung gilt es den eingeschlagenen Weg konsequent weiter zu verfolgen. Ziel muss es sein, gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten Standards und ein gemeinsames Datenkonzept für die Planung zu entwickeln.
Ihr wollt mehr Infos dazu: Hier geht es zu unserer kompletten Stellungnahme zur „Evaluation der Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG-LSA) vom 13.08.2014“
Den ganzen Evaluationsbericht findet ihr auf der Seite des Landtages unter: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d5151lun.pdf (Stand. 12.02.2020)
[1] Die Jugendförderung erfolgt gemäß § 31 KJHG-LSA als Zuweisung des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte abhängig von der im Gebiet lebenden jungen Menschen im Alter von 10 bis 27 Jahre zweckgebunden für die Bereiche Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII), Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII)
[2] Vgl. Evaluation der Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG-LSA) vom 13.08.2014 DS des Landtages von Sachsen-Anhalt Nr. 7/5151 vom 29.10.2019 / kurz: Evaluation KJHG-LSA S. 141
[3] Vgl. Evaluation KJHG-LSA S. 143
[4] Vgl. Informationen unter: http://kjrlsa.de/petitionjugendarbeit (Stand 21.01.2020)