Corona-Schnelltests können helfen, rasch Klarheit über eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu bringen und Infektionsketten zu unterbrechen. In der Jugend(verbands)arbeit können sie eine Maßnahme sein, um die Hygiene- und Schutzkonzepte der Träger*innen von Kinder- und Jugendmaßnahmen sinnvoll zu ergänzen und damit gemeinsame Aktivitäten wie beispielsweise Präsenztreffen in den örtlichen/landesweiten Gruppen, juleica-Schulungen oder Ferienfreizeiten sicher und weitestgehend risikofrei zu ermöglichen. Ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter*innen, Teilnehmer*innen sowie beteiligte Personen wären dadurch einem geringeren Risiko ausgesetzt und besser geschützt.
Der Inhalt der Handreichung wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt, ersetzt aber nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie für zwischenzeitliche Änderungen wird keine Gewähr übernommen.
Da noch viele Fragen bezüglich der Aussicht auf Testpflicht offen sind und die Umsetzung der Teststrategie in Sachsen-Anhalt noch Unklarheiten aufweist, unterliegt dieses Papier einer kontinuierlichen Anpassung. Die vorliegende Handreichung soll den Träger*innen von Jugend(verbands)arbeit als Orientierungshilfe dienen, um Testungen in die eigenen Hygienekonzepte aufnehmen zu können.
Diese Handreichung beruht auf den Stand von Mai 2021
Während die allgemeinen Infos über Schnelltests stets aktuell sind, können die Vorgaben zur Teststrategie des Landes sehr veraltet sein. Aktuelle Informationen zu Corona-Regeln gibt es auf der Seite des Sozialministeriums.
Teststrategie des Landes Sachsen-Anhalt
Derzeit besteht noch keine allgemeine Testpflicht, siehe Elfte SARS-CoV-2-Eindämmungs-verordnung vom 25.03.2021 inklusive der Änderungen vom 16.04.2021.
Die Teststrategie des Landes sieht aktuell jedoch vor, dass alle Schüler*innen, die am Unterricht in der Schule teilnehmen, zwei Mal pro Woche getestet werden. Ebenfalls getestet wird in Kindertageseinrichtungen. In der Regel handelt es sich hierbei um Selbsttests. Schüler*innen, die eine Teilnahme an den Testungen ablehnen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Darüber hinaus finanziert der Bund aktuell einen Corona-Schnelltest pro Person, diese werden z. B. von Apotheken angeboten (siehe unten).
Auch im Bereich der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendbildung können Schnelltests zum Einsatz kommen und damit die Arbeit für alle Beteiligten sicherer machen, hierfür müssen die Schnelltests in die Hygienekonzepte entsprechend eingebunden werden.
(Siehe LVWA LSA: Erlass Zuwendungsfähigkeit Corona-Schnelltests, vom 30.04.2021, eingegangen am 03.05.2021.)
Durch die aktuellen Regelungen zum Infektionsschutz im Rahmen der Corona-Pandemie (IfsG) gilt zudem eine Testpflicht am Arbeitsplatz, wenn aus wichtigen Gründen die Arbeit im Home-Office/mobilen Arbeiten nicht möglich ist. (Quelle: Bundesgesetzblatt: Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, vom 22. April 2021)
Welche Tests gibt es und wofür ist welcher Test geeignet?
Grundsätzlich werden drei Arten von Corona-Tests unterschieden, die nachfolgend erläutert werden. Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.
1. Antigen-Selbsttests (auch Laien- oder Selbsttests genannt)
können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – etwa bei einem privaten Besuch oder perspektivisch vor einer Ferienfreizeit, einem Wochenendseminar oder einer Gremiensitzung,
- beruhen auf dem gleichen Prinzip wie PoC-Schnelltests (mittlere Verlässlichkeit),
- bieten eine vereinfachte Probenentnahme und -auswertung,
- sind für die Eigenanwendung durch Laien geeignet,
- liefern nach rund 10 –30 Minuten ein Ergebnis.
2. PoC-Antigen-Schnelltests
heißen so, weil sie durch geschulte Personen am Ort des Geschehens (engl. “Point-of-Care”), ohne Laborauswertung, durchgeführt werden. PoC-Antigen-Schnelltests kommen derzeit in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohner*innen regelmäßig zu testen. Seit dem 8. März 2021 können sich alle Bürger*innen mindestens einmal wöchentlich mit einem Schnelltest testen lassen. Durchgeführt werden die Tests in den Testzentren der Gesundheitsämter vor Ort oder von geschultem Personal. Die Kosten übernimmt der Bund.
- erfordern in der Regel einen Nasen- oder Rachenabstrich,
- der durch geschultes Personal und entsprechende Schutzausrüstung durchgeführt werden muss,
- liefern nach rund 10 –30 Minuten ein Ergebnis (mittlere Verlässlichkeit),
- als gleichwertig werden Antigen-Selbsttests betrachtet, die unter Aufsicht von
geschultem Personal durch den zu Testenden selbst vorgenommen werden und wenn die “Aufsichtsperson” das Testergebnis bestätigt (qualifizierte Selbstauskunft).
3. PCR-Tests
werden als „Goldstandard der Diagnostik“ weiterhin eingesetzt, um zum Beispiel bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt oder um einen positiven Schnell- oder Selbsttest zu verifizieren,
- sind (derzeit) am zuverlässigsten (hohe Verlässlichkeit),
- werden von medizinischem Fachpersonal durchgeführt,
- werden im Labor ausgewertet; Dauer bis zu 48 Stunden.
Tests beschaffen, Lagerung und Allgemeines
Einrichtungen/Unternehmen können die PoC-Antigen-Tests bei Apotheken, Sanitätshäusern, im Großhandel oder sonstigen Lieferkanälen für Medizinprodukte selbst beziehen. (Laien-)Selbsttests können in Apotheken, Drogerien und Supermärkten gekauft sowie über den Großhandel bezogen werden. Geeignete und zugelassene Tests veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die Liste der zugelassenen Tests wird wöchentlich aktualisiert.
- BfArM: Informationen zu Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, online unter: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
- BfArM: Zugelassene Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, online unter:
https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:17402445368727:::::&tz=2:00
Checkliste für Träger*innen:
- Beachten: Welcher Test ist für was geeignet?
- Qualität, Bezugsquellen
- Mengen und Lieferzeiten (ggf. Lieferengpässe) einkalkulieren
- Kosten: Bitte jeweilige Förderungsregelungen beachten, zum Teil abrechnungsfähig.
- Lagerung und Haltbarkeit der Tests prüfen
- Beachtung der Hersteller*innenangaben
Sind Ausgaben für Schnelltests im Rahmen des Hygienekonzeptes förderfähig?
Eine Abrechnung der Kosten für Schnelltests und weitere Hygienemittel (wie z. B. Desinfektionsmittel) ist im Rahmen der Maßnahmekosten abrechnungsfähig: Ausgaben für Schnelltests für Teilnehmende und durchführende Jugendbildungsreferent*innen von geförderten Präsenzmaßnahmen werden als zuwendungsfähig anerkannt. Dabei gilt es, folgendes zu beachten: „Im Rahmen von Präsenzmaßnahmen beschränkt sich die Zuwendungsfähigkeit auf einen Test pro Teilnehmende*n pro Maßnahmenwoche“.
(Quelle: LVWA LSA: Erlass Zuwendungsfähigkeit Corona-Schnelltests, vom 30.04.2021, eingegangen am 03.05.2021.)
Was muss bei den jeweiligen Tests in Bezug auf die Anwendung beachtet werden?
Jeder Test hat eine Packungsbeilage, welche immer unbedingt und sorgfältig gelesen werden muss. Daraus ergeben sich die Anwendungshinweise.
- Erklärvideo vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: So funktionieren Corona-Selbsttests (veröffentl. am 09.03.2021, Dauer: 01:02 Minuten), unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/mediathek/video-selbsttests-1873982
- Hinweise für Praxen, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Einrichtungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu PoC-Tests mit Erklärvideo (Dauer: 04:05 Minuten), unter: https://www.kbv.de/html/poc-test.php
Was muss bei der Testung von Minderjährigen beachtet werden?
Bei Menschen unter 18 Jahren wird eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benötigt, wenn durch eine eine andere Person Tests (wie z. B. ein Nasen-Rachen-Abstrich) durchgeführt werden sollen. Ebenso empfiehlt es sich, einen entsprechenden Datenschutzhinweis aufzunehmen, dass im Falle eines positiven Testergebnisses dies dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet wird.
Wie und wo finde ich die entsprechenden Schnellteststellen vor Ort?
Der Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt stellt eine interaktive Landkarte mit Hinweisen zu den Zentren für Schnelltests in Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Per Klick auf die entsprechenden Punkte erscheinen die Zentren mit Öffnungszeiten und Telefonnummern. Ferner ist es möglich, nach Testzentren zu suchen.
Die nachfolgenden Übersichten werden ständig aktualisiert. Sie sind jedoch ohne Gewähr.
Karte: Zentren für Schnelltests ins LSA
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt: Fieberambulanzen / Fiebersprechstunden / Testpraxen
Apothekenkammer Sachsen-Anhalt: Apotheken mit Zusatzdienstleistung “Corona-Schnelltestung in der Apotheke”
Wie lange ist das Testergebnis gültig?
Wie lange das negative PoC-Ergebnis gültig ist, lässt sich nicht genau sagen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schreibt dazu, die Aussagekraft solcher Selbsttests sei zeitlich begrenzt. Somit ist es möglich, dass eine negativ getestete Person am nächsten Tag positiv getestet wird, sofern sie mit COV-2 infiziert und die Viruslast im Nasen-Rachenraum angestiegen ist. In dem Online FAQ der Bundesregierung zu den wichtigsten Fragen und Antworten zu Corona-Tests heißt es zu den Schnelltests, bei einem negativen Ergebnis könne man mit großer Wahrscheinlichkeit in den nächsten Stunden niemanden anstecken. Das negative Ergebnis sollte daher lediglich über einen Zeitraum von mehreren Stunden als solches verstanden werden.
(Siehe: FAQ der Bundesregierung: Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Corona-Tests, online unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-tests-faq-1872540 , letzter Zugriff am 28.04.2021)
Ein negatives Schnelltestergebnis ist immer nur eine Momentaufnahme, die nicht dazu verleiten sollte, die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln zu vernachlässigen. Diese sollten auch weiterhin eingehalten werden, um sich selbst und andere im Falle einer unerkannten Infektion zu schützen.
Wer darf Schnelltests durchführen?
Der Ärzt*innenvorbehalt wurde durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz in § 24 IfSG aufgehoben. Der*Die Betreiber*in (unter dem Verweis auf fehlende Vollständigkeit werden vom Bundesgesundheitsministerium unter anderem Betreiber*innen wie Schulen, Träger*innen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe, Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und Jugendfreizeiteinrichtungen genannt) darf jetzt nach den Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung Personen mit dem Anwenden von sog. PoC-Antigentests beauftragen, welche die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind (§ 4 Absatz 5 i.V. m. Absatz 2 MPBetreibV).
(Quelle: Bundesgesundheitsministerium: FAQ zu den Änderungen der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, online unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/MPAV-Aend_Auslegungshilfe.pdf , letzter Zugriff am 28.04.2021.)
Die genannten Begriffe wie „geschultes Personal“ sind nicht legaldefiniert und es gibt keine rechtssichere Zuordnung zu bestimmten Berufen. Daher muss der Träger in einer Einzelfallbetrachtung prüfen, ob eine bestimmte Person die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit einer entsprechenden Einweisung für die Anwendung des betreffenden Tests (nach Gebrauchsinformation) ausreichend qualifiziert ist. Weiter heißt es in dem vorliegenden FAQ des Bundesgesundheitsministeriums: „Es liegt in der Verantwortung des Betreibers der PoC-Antigen-Tests, unter Berücksichtigung der Gebrauchsinformationen des jeweiligen Tests konkret mit Blick auf das zur Verfügung stehende Personal zu prüfen, wer in der Lage ist, den betreffenden Test nach einer entsprechenden Einweisung/ Schulung durchzuführen. Der Betreiber muss in einer Einzelfallbetrachtung prüfen, ob eine bestimmte Person mit einer entsprechenden Einweisung für die Anwendung des betreffenden Tests ausreichend qualifiziert ist. Hinsichtlich der einzuhaltenden Arbeitsschutzmaßnahmen wird auf den Beschluss 6/2020 des ABAS vom 2. Dezember 2020 „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ verwiesen.“ (Quelle: s. ebd.)
Wie muss der Test-Abfall entsorgt werden?
Die Abfälle sind dabei stets in verschlossenen und reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen (z. B. dickwandiger Müllsack) zu sammeln, bevorzugt mit Doppelsack-Methode und gemeinsam mit Abfällen aus den Haushalten zu entsorgen. Spitze und scharfe Gegenstände sind wie üblich in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und zu verpacken.
(Quelle: Senatsverwaltung Berlin. Häufig gestellte Fragen zum Einsatz von Point-of-Care (PoC)-Antigen Schnelltests zu Vermeidung von Ausbruchsgeschehen (§ 4 Coronavirus-Testverordnung. Online unter: https://www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/coronavirus/faq/artikel.1023796.php letzter Zugriff am 15.04.2021)
Was ist, wenn der Schnelltest positiv ist?
Den Träger*innen wird empfohlen, sich im Vorfeld eine Strategie mit dem Umgang eines positiven Testergebnisses zu überlegen. Weiterhin empfiehlt es sich, mindestens bis zum Ende der ersten Testung die allgemein gültigen Hygienestandards konsequent einzuhalten. Bei Mehrtagesveranstaltungen ist das jeweilige Hygienekonzept sowie die darin verankerte Teststrategie des Verbands zu beachten.
Bei einer positiven Testung gilt es,
- die positiv getestete Person unverzüglich zu isolieren,
- Maßnahmen zum Schutz der übrigen anwesenden Personen zu ergreifen,
- unverzüglich eine Meldung des Ergebnisses an das Gesundheitsamt (Wohnort der getesteten Person) wegen Verdacht auf CoV-2-Infektion nach Infektionsschutzgesetz vorzunehmen.
Die positiv getestete Person muss eine Meldung an die*den Hausärztin*Hausarzt zur Veranlassung eines PCR-Tests machen und sich sofort in Quarantäne begeben. Im Vorfeld der Veranstaltung sollte z. B. in Absprache mit den Erziehungsberechtigten geklärt werden, wie in einem solchen Fall vorzugehen ist und wie ggf. eine Abholung und PCR-Testung der positiv getesteten Person erfolgt. Ebenso sollte eine Regelung dafür gefunden sein, was bei einem positiven Testergebnis eines oder mehrerer Teammitglieder zu beachten ist. Für etwaige organisatorische Probleme (Transport/Abreise nicht am gleichen Tag möglich o. ä.) sollte eine Unterkunft vorgehalten werden, welche ausreichend Platz für die betroffenen Personen bietet.