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Vereinbarung und Empfehlungen zur Kooperation zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe

1. Grundsätze
1.1 Ziele
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule und die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gem. SGB VIII (im Folgenden: Kinder- und Jugendhilfe) stimmen in den grundlegenden Zielsetzungen überein. Schule sowie Kinder- und Jugendhilfe sollen die Persönlichkeit des jungen Menschen stärken, ihn zum eigenverantwortlichen Handeln und zur Wahrnehmung von Aufgaben für die Gemeinschaft befähigen sowie auf die berufliche Qualifizierung und auf das Leben in der Erwachsenenwelt vorbereiten.
Schule sowie Kinder- und Jugendhilfe gehen übereinstimmend davon aus, dass bestmögliche Bedingungen für die erfolgreiche Bildung, Erziehung und Förderung junger Menschen durch die Schule bzw. durch die Jugendhilfe nur dann zu realisieren sind, wenn die Lebenswelten der Kinder und Jugendlichen ganzheitlich als Bedingungsgefüge gesehen und in die pädagogischen Aktivitäten einbezogen werden. Die Schulen sind gemäß Schulgesetz § 1 Abs. 4a dazu aufgefordert, mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Situation junger Menschen auswirkt, zu kooperieren. Eine entsprechende Verpflichtung enthält § 81 des SGB VIII für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe.

Die "Vereinbarung und die Empfehlungen zur Kooperation zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe" sollen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten beitragen.

Ziel ist es, verstärkt sozialpädagogische Kompetenzen in die Schule zu tragen und alternative Schulangebote (wie z. B. Produktives Lernen) sowie außerschulische Angebote zur sinnvollen Freizeitgestaltung zu unterstützen. Schwerpunkte bilden dabei präventive, interventive und alternative Maßnahmen, die der Persönlichkeitsentwicklung dienen und Schulverweigerung, Verhaltensauffälligkeiten, Jugendkriminalität, Drogenkonsum etc. vermeiden bzw. minimieren sollen.

1.2 Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Kooperation zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe bilden zum einen § 1, Abs. 1, 2, 4, 4a sowie § 12 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts und zum anderen die §§ 1, 11 – 13, 81 und § 85 Abs. 1 und 2 des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).

1.3 Kooperationsbereiche
Schule sowie Kinder- und Jugendhilfe haben gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten (vgl. Kinder- und Jugendhilfegesetz § 1 SGB VIII) das Ziel, die Erziehung und Bildung junger Menschen zu fördern.

Dabei bestehen insbesondere die folgenden Möglichkeiten einer Kooperation:
· Einrichtung, Durchführung von schulischen und außerschulischen Angeboten
(z. B. Freizeitangebote, Betreuungs- und Beratungsangebote in Schule, Grundschule und
Ganztagsschule),
· Unterstützung und Beratung von Kindern und Jugendlichen in Übergangssituationen
bzw. an Schnittstellen ihres Bildungsweges
(z. B. Schülerinnen und Schüler beim Wechsel zwischen den Schulformen, Jugendliche
zwischen Schule und Ausbildung),
· Zusammenarbeit beim oder gemeinsame Maßnahmen zum erzieherischen Kinder- und
Jugendschutz
(z. B. Ernährung, Mediennutzung, Sucht, Gewalt, sexueller Missbrauch),
· Unterstützung und Beratung von Kindern und Jugendlichen in besonderen Problemlagen
(z. B. Schulversagen, Schulverweigerung, gesundheitliche Defizite),
· Unterstützung von Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben.

2. Umsetzung der Kooperation
2.1 Ansprechpartner/innen
Die Parteien dieser Vereinbarung benennen Ansprechpartner/innen. Die jeweiligen Ansprechpartner/innen treffen sich mindestens zwei Mal jährlich zu Beratungen über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung und dieser Empfehlungen und über künftige gemeinsame Aktivitäten. Weitere Partner können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

2.2 Fortbildung
Den Fachkräften beider Professionen sollten gemeinsame Fortbildungen angeboten und
ermöglicht werden. Bis zum 1. März eines jeden Jahres werden die gemeinsamen landesweiten und regionalen Lehrerfortbildungsveranstaltungen für das folgende Schuljahr geplant.

Dazu ist ein Planungsgespräch im Kultusministerium (Referat 25) gemeinsam mit dem Landesinstitut für Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung von Sachsen-Anhalt (Dezernat 3) und dem Landesverwaltungsamt (Referat 506) durchzuführen. Von Seiten des Ministeriums für Gesundheit und Soziales nimmt das Referat 43 und von Seiten des KJR LSA nimmt an diesem Gespräch die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer teil.
Im Rahmen der staatlichen landesweiten und regionalen Lehrerfortbildung wird die Möglichkeit eröffnet, dass Vertreter/innen des KJR LSA jährlich an bis zu zehn Veranstaltungen teilnehmen können.
In den Katalogen der staatlichen Lehrerfortbildung werden diese Veranstaltungen besonders gekennzeichnet. Kursgebühren werden nicht erhoben, Reisekosten werden von den Vertreter/innen des KJR LSA getragen.
Es wird vereinbart, dass jährlich bis zu fünf Veranstaltungen des KJR LSA als Ersatzangebote zur staatlichen Lehrerfortbildung anerkannt werden können.
Der KJR LSA erklärt sich bereit, schulinterne Fortbildungen und die Durchführung thematischer Elternveranstaltungen durch geeignete Referenten zu unterstützen.

2.3 Nachhaltigkeit
Die Parteien dieser Vereinbarung streben an, im zweijährigen Abstand im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen eine Diskussion von Kooperationsmodellen zwischen Schule sowie Kinder- und Jugendhilfe zu führen. Hier werden aktuelle theoretische Grundlagen diskutiert und Best-Practise-Modelle vorgestellt.

3. Kooperationsempfehlungen für die regionalen und örtlichen Ebenen
Die Unterzeichnenden empfehlen den regionalen und örtlichen Ebenen in analoger Weise
orts- und regionalspezifisch konkretisierte Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Um dies zu erreichen ist es sinnvoll, regionale Netzwerke zu entwickeln bzw. weiter auszubauen.
Des weiteren wird empfohlen, dass Schulleiter/innen Vertreter/innen der
Kinder- und Jugendhilfe themenbezogen als Gäste zu den Konferenzen und Dienstbesprechungen der Schule einladen. Vertreter/innen der Schule kann die Möglichkeit der Teilnahme an themenbezogenen Konferenzen und Dienstbesprechungen der Kinder und Jugendhilfe eingeräumt werden.
Für die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Dienstbesprechungen
und Konferenzen gelten jedoch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII, § 35 SGB I und §§ 67 bis 85a SGB X sowie § 84a Abs. 2 bis 4 SchulG bzw. die Bestimmungen des DSG-LSA.

Es wird empfohlen, dass Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen und kommunale
Schulbehörden Informationsmaterialien, die für beide Seiten von Interesse sein können, regelmäßig austauschen.
Die Umsetzung der "Vereinbarung und Empfehlungen zur Kooperation zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe" verlangt keine zusätzliche finanzielle Unterstützung.

Werden im Rahmen von Kooperationen zwischen Schule sowie Kinder- und Jugendhilfe Projekte durchgeführt, sollten bestehende Fördermöglichkeiten des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt genutzt werden.

Zum Beispiel:
§ Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
§ Landesmittel gemäß Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für bildungsbezogene Projekte und Angebote des Kultusministeriums, RdErl. des MK vom 1.10.2004 –24-8211
§ Landesmittel zur Förderung thematischer Elternveranstaltungen gemäß Bek. des MK
vom 18.3.2005 – 21-80100.2
§ Mittel der Lotto-Toto GmbH
§ Sponsoring mit der regionalen und überregionalen Wirtschaft
§ Landesmittel aus Förderprogrammen des Ministeriums für Gesundheit und Soziales, insbesondere aus dem Fachkräfteprogramm und der Jugendpauschale
§ Sonstige von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bereitgestellte Mittel

4. Vereinbarungsveränderungen, -kündigung
Die "Vereinbarung und Empfehlungen zur Kooperation zwischen Schule und Kinder- und
Jugendhilfe" oder einzelne Teile dieser Vereinbarung und Empfehlungen können zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.

5. In-Kraft-treten
Diese "Vereinbarung und Empfehlungen zur Kooperation zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe" treten am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.